Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
sonnenwert gmbh

Stand 30.8.2023

 

1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns, der Fa. sonnenwert gmbh (LG Feldkirch FN 600821k), und unseren Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung unserer AGB.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis durch uns, nicht Vertragsbestandteil. Ausgenommen davon sind ausdrückliche und schriftliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden.

1.3. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen im Übrigen uneingeschränkt aufgrund der vorliegenden AGB. Bedingungen, welche von diesen abweichen oder zu diesen im Widerspruch stehen, sind rechtsunwirksam.

2. Angebot und Abschluss

2.1. Sämtliche Verkaufsunterlagen, welche dem Kunden vor oder bei Vertragsabschluss übermittelt werden, sind unverbindlich und freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist für diesen als Vertragsanbot für die Dauer von zwei Wochen verbindlich. Die Bestellung des Kunden gilt erst mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch uns (eine Zugangsbestätigung ist jedoch keine Auftragsbestätigung) oder durch Absendung der bestellten Ware als angenommen, wodurch ein Vertrag zustande kommt.

2.3. Leistungsumfang
Für den Inhalt der vereinbarten Leistungen ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt, sofern damit keine Funktionseinschränkung für den Kunden und die Leistungsparameter der Anlage insgesamt nicht geringer werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung bei uns und unseren Lieferanten technische Änderungen an den Anlagentypen vorgenommen wurden oder Einzelteile nicht mehr lieferbar sind. Der Ersatz von Komponenten der Anlage durch gleichwertige Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird, ist gestattet.

2.4. Vorbehaltlich einer gegenteiligen ausdrücklichen Vereinbarung umfasst der Vertrag keinerlei Beratungsleistungen, sondern einzig die Übersendung von Waren bzw. Installation einer Anlage. Wir schulden insbesondere nicht die Klärung steuerlicher und rechtlicher Fragen. Der Kunde hat vor der Installation insbesondere auch selbst prüfen zu lassen, ob die Anlage allenfalls in die Rechte der Nachbarn eingreift, etwa aufgrund von durch die Anlage hervorgerufene Lichtimmissionen, und ob die Anlage bei den Nachbarn Blendungen im Sinne der Richtlinie OVE R11-3 verursachen kann.

2.5. Erforderliche Bewilligungen, Finanzierungszuschüsse und Förderungen (zB die OeMAGFörderung) Dritter sowie Meldungen an Behörden oder die Beantragung und die Einholung von Bewilligungen bei der Behörde sind vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen, es sei denn es wurde etwas Gegenteiliges ausdrücklich schriftlich vereinbart. Dadurch, dass wir bei Behördengängen mithelfen und den Kunden unterstützen, entstehen für uns keine rechtlichen Verpflichtungen irgendeiner Art.

2.6. Der Kunde ist uns gegenüber verantwortlich, dass die Anlage am Installationsort ohne Beschädigung seines Gebäudes installiert werden kann. Falls er im Zweifel ist, hat er schon vor Abgabe seiner Bestellung durch einen Sachverständigen (insb. Baustatiker) die Tauglichkeit, insbesondere des Dachstuhls, überprüfen zu lassen. Sollten wir während der Projektierung oder
Projektumsetzung Mängel in der Standsicherheit feststellen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.

2.7. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd maßgebend, sofern nichts anderes vereinbart worden ist. Handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart worden ist, gelten unsere Preise ab Lager ausschließlich Verpackung und Transportversicherung. Bei Waren, welche keinen Listenpreis haben, gilt der Tagespreis der Auslieferung.

3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 20 %) ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.3. Eventuelle Gebühren oder Netzanschlusskosten sowie jede sonstige Kosten, die der am gewünschten Installationsort zuständige Strom-/ bzw. Verteilnetzbetreiber (örtliche Stadtwerke o.ä.) im Zusammenhang mit dem Netzanschluss/Inbetriebnahme und/o-der dem Betrieb der Anlage oder für die Abrechnung von Einspeiseerlösen oder für sonstige Leistungen in Rechnung stellt, sind im Preis nicht enthalten und vom Kunden selber zu tragen.

3.4. Sofern nicht etwas Gegenteiliges vereinbart worden ist, sind die Preise für den Kauf und/oder Installation der Anlage binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss<, jedenfalls aber vor Netzanschluss, in voller Höhe zur Zahlung fällig.

3.5. Ein Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.6. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes lediglich insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferungen

4.1. Wir sind berechtigt, die zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

4.2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4.3. Die von uns genannten Liefertermine sind nur dann rechtlich bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ bezeichnet und bestätigt wurden.

4.4. Soweit neben der Lieferung auch die Installation der Anlage Vertragsinhalt ist, hat der Kunde auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Der Kunde gestattet uns und den von uns beauftragten Dritten den uneingeschränkten Zugang zu dem Gebäude, soweit dies zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Zudem hat der Kunde eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass ein für die Montage ggf. notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Sämtliche Fristen und Termine verlängern sich um
den Zeitraum, in dem wir aufgrund von Montagebehinderungen in der Leistungserbringung beeinträchtigt sind. Etwaige hierdurch entstehende Zusatzaufwendungen sowie Nutzungsausfälle sind vom Kunden zu tragen. Sollten sich während der Projektierung oder der Projektumsetzung bauliche Risiken oder Gefahrenstellen (dazu gehören auch Umweltgefährdungen) ergeben, oder gesetzliche Vorschriften und Regelungen eine vertragsgerechte Auftragsausführung behindern, sind wir berechtigt, das Projekt zu unterbrechen. Sofern möglich und vom Kunden gewünscht, erstellen wir dem Auftragnehmer ein Angebot zur Abstellung der Projektbehinderung. Nimmt der
Kunde das Angebot nicht an oder stellt die Mängel nicht eigenständig (durch eigene Leistung) oder durch einen eigens beauftragtes Fachunternehmen ab, behalten wir uns vor, die weitere Umsetzung des Auftrags abzulehnen. Wir sind dazu berechtigt, dem Kunden etwaige bereits entstandene Aufwendungen in Rechnung zu stellen. Das Recht zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt unberührt.

4.5. Der Kunde oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat bei der Installation persönlich anwesend zu sein, damit allfällige aufgrund der örtlichen Gegebenheiten auftauchende Fragen sofort geklärt werden können. Falls der Kunde nicht anwesend ist und während der Installationsphase aufgrund der örtlichen Gegebenheiten Änderungen bei der Installation notwendig sind, zB betreffend die Situierung der Module, und der Kunde zur Besprechung der Änderungen nicht umgehend erreichbar sein sollte, sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der uns bekannten Wünsche des Kunden nach eigenem Ermessen die Änderungen vorzunehmen.

4.6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, im angemessenen Umfang den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung Mitwirkungspflichten auf den Kunden über.

4.7. Risse und Brüche von Rohrleitungen, Armaturen, sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten sind als Folge nicht erkennbarer Spannungen oder Materialfehler möglich, dies insbesondere auch im Zuge der Montage und von Instandsetzungsarbeiten. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist nur mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Bei zerrüttetem oder bindungslosem Mauerwerk sind durch Stemmarbeiten Schäden möglich. Ist der Verlauf von im Mauerwerk verlegten Leitungen nicht erkennbar, ist deren Beschädigung durch Stemmarbeiten ebenfalls möglich. Für derartige Schäden ist unsere Haftung jedenfalls ausgeschlossen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bzw. Anlage bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Ware bzw. Anlage zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware bzw. Anlage zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

5.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Rechtseingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unser Eigentumsrecht geltend machen können. Der Kunde haftet uns für die Folgen einer Pfändung oder sonstiger Rechtseingriffe Dritter, soweit der Schaden nicht vom Dritten ausgeglichen wird.

6. Haftung

6.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

6.2. Mit Ausnahme einer vorsätzlichen Vertragsverletzung ist jegliche Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.4. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in vorstehenden Absätzen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Schadenersatzansprüche wegen leichter Fahrlässigkeit, Schadenersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden, die Haftung für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn. Vor allem hat der Kunde eventuelle Schäden an seinem Gebäude, die durch die Installation und die nachfolgende Nutzung einer Anlage entstehen können, etwa durch Verringerung der Belastungs- und Tragfestigkeit (zB Schneelast, etc.), selbst zu tragen, eine diesbezügliche Haftung unsererseits ist jedenfalls ausgeschlossen.

6.5. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.6. Wir haften jedenfalls nicht für Schäden, die dadurch auftreten, dass der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter ihm obliegende Vorarbeiten für die Installation der von uns gelieferten und/oder montierten Kaufsache mangelhaft vorgenommen hat.

6.7. Soweit durch uns finanzielle Berechnungen und Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (insgesamt nachfolgend „PV-Kalkulationen“ genannt) angeboten oder erstellt werden, gelten folge Bestimmungen: PV-Kalkulationen stellen lediglich Beispielsberechnungen dar, die keine Verbindlichkeit haben, es sei denn, wir haben mit dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Wir haften nicht für die Richtigkeit der PV-Kalkulationen, ebenso wenig für die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den PV-Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die PVKalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

6.8. Ist der Käufer Verbraucher, verjähren die Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Kunden innerhalb der gesetzlichen Fristen. Anderenfalls betragen die Gewährleistungsfrist und die Frist zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ein Jahr ab Ablieferung. Die Einschränkungen der Gewährleistungs- und Schadenersatzfrist gelten nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Vorsatz.

7. Überlassene Unterlagen

7.1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie zum Beispiel Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

7.2. Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des Schadens zu leisten.

8. Abschließende Bestimmungen

8.1. Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Republik Österreich verlegt, ist unser Geschäftssitz in Röthis/Österreich Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

8.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG).

8.3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.

8.4. Sollten einzelne Regelungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, in diesen Fällen, die unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg nach Möglichkeit gleichkommende wirksame Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt im Falle einer Vertragslücke.

 

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